ABES Group AG → Glossar
Alle Fachbegriffe rund um Garantien, Kautionen und Bürgschaften im Baugewerbe — vollständig und verständlich erklärt von ABES-Spezialisten.
Eine schriftliche Erklärung des Unternehmers, mit der er Bedenken zu technischen Anforderungen oder zu Vorarbeiten anderer Gewerke zu Protokoll gibt — und die vereinbarten Arbeiten trotzdem ausführt. Mit der Abmahnung schliesst der Unternehmer sämtliche Garantieansprüche für die betroffenen Arbeiten aus.
Der Gesamtbetrag aller tatsächlich erbrachten Leistungen inklusive Mehrwertsteuer. Die Abrechnungssumme — nicht die ursprüngliche Auftragssumme — ist die Berechnungsbasis für die Werkgarantie. Bei Projekten mit vielen Nachträgen oder Regiearbeiten kann sie deutlich von der Auftragssumme abweichen.
Eine Garantieform, bei der der Garant auf erstes schriftliches Verlangen zahlen muss — unabhängig davon, ob die Forderung tatsächlich berechtigt ist oder ob der zugrundeliegende Werkvertrag gültig ist. Einwendungen aus dem Hauptvertrag sind ausgeschlossen.
Dies ist die stärkste Form der Sicherheit aus Sicht des Auftraggebers und entsprechend teurer. Häufig auch als «abstrakte Bankgarantie» bezeichnet, obwohl heute Versicherungsgesellschaften diese Form ebenso ausstellen.
Siehe auch: Garantie, Solidarbürgschaft
Sichert dem Auftraggeber die Rückerstattung von Vorauszahlungen (typischerweise 10–30% der Auftragssumme), falls der Unternehmer seine Leistung nicht oder nur teilweise erbringt. Die Garantie tritt erst in Kraft, wenn die Vorauszahlung geflossen ist («Zug um Zug»-Prinzip).
Sie soll solange bestehen, bis das Material und/oder die entsprechende Arbeitsleistung auf der Baustelle vorhanden ist. Stufenweise Reduktion entsprechend dem Leistungsfortschritt ist möglich und empfohlen.
Schliessen sich mehrere Unternehmen für einen gemeinsamen Auftrag zusammen, entsteht eine ARGE — rechtlich eine einfache Gesellschaft gemäss OR Art. 530ff. für die Dauer des Auftrags. Die beteiligten Firmen haften solidarisch. Administrative Aufgaben inkl. Versicherungen übernimmt die federführende Unternehmung.
Synonym: Einfache Gesellschaft
Der im Werkvertrag vereinbarte Betrag für die zu erbringende Leistung. Darin sind Einheitspreise und Regiestunden für Zusatzarbeiten meist nur als Ansatzgrösse enthalten. Die tatsächliche Abrechnungssumme kann daher abweichen und ist relevant für die Höhe der Werkgarantie.
Siehe auch: Abrechnungssumme
→ Synonymer Begriff für Erfüllungsgarantie
→ Begriff für eine Abstrakte Garantie, die von einer Bank ausgestellt wird. Heute stellen auch Versicherungsgesellschaften identische Produkte aus — oft günstiger und ohne Belastung der Kreditlinie.
Sammelbegriff für alle Garantieformen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben. Je nach Projektphase kommen unterschiedliche Garantiearten zum Einsatz: Offertgarantie (Angebotsphase), Anzahlungsgarantie (bei Vorauszahlungen), Erfüllungsgarantie (während der Ausführung) und Werkgarantie (nach der Abnahme).
Gesetzliches Pfandrecht, das Handwerkern und Unternehmern gemäss ZGB Art. 837 Ziff. 3 ermöglicht, ihre Forderungen durch Eintragung ins Grundbuch zu sichern. Das Eintragungsrecht endet vier Monate nach Abschluss der Arbeiten. Dieses gesetzliche Grundpfandrecht ist nicht versicherbar.
Sicherheitsleistung, die gegenüber Behörden oder staatlichen Institutionen für die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit erbracht werden muss. Typisches Beispiel: Personalverleihbetriebe hinterlegen eine Kaution beim kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit. Die Laufzeit ist in der Regel unbestimmt — sie besteht, solange die Betriebsbewilligung gilt.
Offizielle Auskunft über laufende oder abgeschlossene Betreibungsverfahren gegen eine Person oder ein Unternehmen, eingeholt beim zuständigen Betreibungsamt. Bestandteil der einfachen Solvenzprüfung. Bei Einzelfirmen muss die Auskunft sowohl für die Privat- als auch für die Geschäftsadresse eingeholt werden.
Siehe auch: Solvenzprüfung
→ Synonymer Begriff für Offertgarantie
→ Bestandteil der Finanzzahlen. Werden im Rahmen der erweiterten Solvenzprüfung verlangt.
→ Synonymer Begriff für Solvenzprüfung
Die Bürgschaft ist eine akzessorische Sicherheit gemäss OR Art. 492ff.: Sie setzt eine gültige Hauptschuld voraus und teilt deren rechtliches Schicksal. Der Bürge kann Einwendungen aus dem Hauptvertrag geltend machen.
Einfache Bürgschaft: Der Bürge haftet erst, wenn der Hauptschuldner in Konkurs gefallen ist.
Solidarbürgschaft: Der Bürge kann bereits in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Rückstand ist und erfolglos gemahnt wurde. Die im Baugewerbe weitaus häufigere Form.
Siehe auch: Garantie, Solidarbürgschaft
Wenn keine Jahresabschlüsse vorhanden sind (etwa bei neu gegründeten Unternehmen), wird für die erweiterte Solvenzprüfung ein Businessplan benötigt. Er soll Überblick über das geplante Vorhaben geben und helfen, Risiken und Chancen einzuschätzen. Vorlagen sind u.a. unter www.kmu.admin.ch verfügbar.
Wir analysieren Ihre Situation und empfehlen die richtige Struktur — kostenlos und ohne Verpflichtung.
Deckt den Ausfall von Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden ab (Debitorenverluste). Nicht identisch mit Baugarantien oder Kautionsversicherungen.
Versicherungsvertrag für Bauunternehmer, die regelmässig Werkgarantien für mehrere, voneinander unabhängige Aufträge benötigen. Ein Depot in der Höhe des Jahresbedarfs (ca. 5% des Jahresumsatzes, mindestens CHF 500) wird im Voraus eingezahlt. Jede ausgestellte Garantieurkunde wird davon abgebucht.
Vorteil: Sofortige Ausstellung von Garantiescheinen ohne erneuten Kontakt mit dem Versicherer. Nur für Werkgarantien möglich. Der Vertrag läuft zwischen dem Unternehmer und dem Versicherer; die einzelnen Garantiescheine erhalten die Bauherren.
Auch bekannt als: Abrufgarantie
Bei der einfachen Bürgschaft gemäss OR Art. 495 haftet der Bürge gegenüber dem Gläubiger erst dann, wenn der Hauptschuldner in Konkurs gefallen ist und seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Im Baugewerbe kaum verbreitet — die Solidarbürgschaft ist die Regel.
Siehe auch: Bürgschaft, Solidarbürgschaft
→ Rechtliche Form einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) gemäss OR Art. 530ff.
Versicherungsvertrag für ein einzelnes Bauvorhaben, im Gegensatz zur Depotpolice für mehrere Aufträge. Einzelpolicen in der Werkgarantie sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und werden nicht standardmässig ausgestellt. Der Vertrag besteht zwischen dem Unternehmer und dem Versicherer; der Bauherr erhält den Garantieschein.
Vergleiche: Depotpolice
Sichert dem Auftraggeber, dass der Unternehmer das Bauvorhaben vertragskonform und termingerecht bis zur Abnahme fertigstellt. Mit der Abnahme gilt die Erfüllungsgarantie als erfüllt und wird durch die Werkgarantie abgelöst.
Typische Höhe: 3–5% der Vertragssumme. Bei erhöhtem Risiko (neuartige Bautechniken, GU-/TU-Verträge, kritische Termine) bis zu 20%. Die Garantie sollte degressiv strukturiert sein — also mit dem Baufortschritt sinken. Sie tritt alternativ — nicht zusätzlich — zum Rückbehalt nach SIA 118 Art. 149.
Nicht versichert: Konventionalstrafen sowie Verzögerungen, für die der Unternehmer nicht verantwortlich ist (z.B. behördlicher Baustopp).
Synonym: Ausführungsgarantie, Performance Bond
Im Rahmen der erweiterten Solvenzprüfung werden Bilanzen und Erfolgsrechnungen inkl. Revisorenberichte der letzten zwei abgeschlossenen Geschäftsjahre analysiert. Zusätzlich können Zwischenabschlüsse (Quartal, Halbjahr) sowie Budgets und Planrechnungen verlangt werden. Sind keine Abschlüsse vorhanden, ist ein Businessplan einzureichen.
Umfasst: Bilanz, Erfolgsrechnung, Revisorenbericht
Im Gegensatz zur Bürgschaft ist die Garantie eine abstrakte Verpflichtung: Sie ist unabhängig vom zugrundeliegenden Werkvertrag. Der Garant muss auf erstes Verlangen zahlen, ohne dass der Auftraggeber zuerst einen Rechtsstreit führen muss. Einwendungen aus dem Hauptvertrag sind ausgeschlossen.
Typische Jahresprämie: 0.5–1.5% der Garantiesumme, je nach Bonität des Unternehmers sowie Art, Höhe und Laufzeit der Garantie.
Siehe auch: Bürgschaft, Abstrakte Garantie
Das Startdatum der Garantielaufzeit, das je nach Garantieart unterschiedlich festgelegt wird:
Werkgarantie: In der Regel Datum der Abnahme des Werkes oder Werkteils. Häufiger Fehler: Rechnungsdatum wird fälschlicherweise als Beginn gewählt — das führt zu Deckungslücken.
Anzahlungsgarantie: Unterzeichnung des Werkvertrages oder Datum der Geldüberweisung.
Erfüllungsgarantie: Oft Beginn der Arbeitsaufnahme.
Verwandte Begriffe: Rückwirkender Garantiebeginn, Vordatierter Garantiebeginn
→ Synonymer Begriff für Rügefrist / Mängelanspruchsfrist
Die Person oder Stelle, zu deren Gunsten die Garantie oder Bürgschaft ausgestellt wird — in der Regel der Auftraggeber (Bauherr, öffentliche Hand, GU). Der Garantieempfänger erhält als Beweisurkunde den Garantieschein, auf dessen Basis er im Schadensfall die Zahlung einfordern kann.
Siehe auch: Garantieschein, Garantiesteller
Die offizielle Beweisurkunde für die Bürgschaftsverpflichtung des Versicherers gegenüber dem Auftraggeber (Garantieempfänger) zugunsten des Unternehmers (Versicherungsnehmer). Pro abgenommenem Auftrag oder Teilauftrag (Etappe) wird nur ein Garantieschein ausgestellt.
Der Versicherungsnehmer, der eine Garantie oder Bürgschaft zugunsten eines Dritten (Auftraggeber) zu erbringen hat. Der Garantiesteller zahlt die Prämie und ist im Regressfall dem Versicherer gegenüber haftbar, falls dieser aus der Garantie in Anspruch genommen wird.
Gegenpart: Garantieempfänger
Der maximale Haftungsbetrag des Garanten im Schadensfall. Je nach Garantieart gelten unterschiedliche Richtwerte:
Werkgarantie (SIA 118, Art. 181 Abs. 2): 10% der Abrechnungssumme bis CHF 300'000 / 5% über CHF 300'000 — mindestens CHF 30'000, höchstens CHF 2'000'000.
Anzahlungs-/Erfüllungsgarantie: Üblicherweise 10–30% der Auftragssumme.
KBOB-Richtwert Erfüllungsgarantie: 3–5%, bei erhöhtem Risiko bis 20% der Vertragssumme.
Ein Generalunternehmer führt das gesamte Bauvorhaben auf Basis von Plänen des Bauherrn aus und koordiniert alle Subunternehmer. Der GU haftet gegenüber dem Bauherrn für das gesamte Werk — er muss seinerseits entsprechende Garantien von seinen Subunternehmern für deren Teilleistungen einfordern.
Vergleiche: Totalunternehmung (TU)
Betriebe verschiedener Branchen sind aufgrund bundesrätlichen Beschlusses einem allgemeinverbindlichen GAV unterstellt. Zur Sicherung der Einhaltung dieser Arbeitsbedingungen muss pro Betriebsstätte eine Kaution zugunsten der zuständigen paritätischen Kommission geleistet werden.
Sichert Mängelgewährleistungsansprüche des Auftraggebers nach der Abnahme — also die mangelfreie Ausführung der erbrachten Leistungen. Die Gewährleistungsgarantie löst ab Abnahme die Erfüllungsgarantie ab. Zwischen beiden darf keine Deckungslücke entstehen.
Laufzeit entspricht der Rügefrist: 2 Jahre ab Abnahme gemäss SIA 118 Art. 172. Nach Behebung wesentlicher Mängel beginnt die Frist für die reparierten Werkteile neu.
Synonyme: Werkgarantie, Mängelgewährleistungsgarantie
Rückwirkender Garantiebeginn: Das Startdatum liegt vor dem Ausstellungsdatum der Garantie. Zum Beispiel wenn die Abnahme bereits erfolgt ist, die Garantie aber erst nachträglich beantragt wird. Mängel zwischen Abnahme und dem rückwirkenden Beginn sind dabei nicht versichert.
Vordatierter Garantiebeginn: Das Startdatum liegt in der Zukunft — etwa wenn ein Bauherr eine Gesamtabnahme mit einheitlichem Garantiebeginn für alle beteiligten Gewerke verlangt.
Siehe auch: Garantiebeginn
Beweisurkunde des Versicherers zugunsten des Begünstigten bei der Vertrauensschadenversicherung für Arbeitnehmer. Entspricht in der Funktion dem Garantieschein bei der Baugarantie, jedoch für einen anderen Anwendungsbereich.
Vergleiche: Garantieschein
Oberbegriff für Versicherungsprodukte, bei denen eine Versicherungsgesellschaft als Bürge für den Versicherungsnehmer gegenüber einem Dritten (Auftraggeber, Behörde, etc.) einsteht. Der Gläubiger erhält bis zur Garantiesumme Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Drei Vertragsbeziehungen: (1) Werkvertrag zwischen Auftraggeber und Unternehmer, (2) Versicherungsvertrag zwischen Unternehmer und Versicherer, (3) Garantieschein/Bürgschaft des Versicherers zugunsten des Auftraggebers.
Vertrauensschadenversicherung für Arbeitnehmer in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (Bund, Kantone, Gemeinden). Schützt den Arbeitgeber gegen Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern entstehen. Optional können auch private Vormünder ohne Anstellungsverhältnis zur Behörde eingeschlossen werden.
Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens mit anschliessender Auflösung und Einstellung aller Aktivitäten. Für laufende Garantieversicherungen bedeutet Konkurs: Die noch offenen Bürgschaftsverpflichtungen müssen mittels Eventualforderung beim zuständigen Konkursamt eingereicht werden — auch wenn bis zur Konkurseröffnung noch keine Forderung eingetroffen ist.
Verwandter Begriff: Nachlassstundung
Im Werkvertrag vereinbarte Geldsumme für den Fall, dass bestimmte Verpflichtungen (meist Termine) nicht eingehalten werden. Der Auftraggeber muss keinen konkreten Schaden nachweisen — der Tatbestand der Fristüberschreitung allein genügt. Maximalsumme typischerweise 5–10% der Abrechnungssumme.
Wichtig: Konventionalstrafen sind durch eine Erfüllungsgarantie nicht gedeckt. Sie sind separates Druckmittel und werden bei späterem Schadenersatz angerechnet.
→ Synonymer Begriff für Delkredere
Viele Versicherer haben limitierte Garantierahmen. Wir strukturieren Ihren Bedarf auf mehrere Träger — damit Sie keinen Auftrag ablehnen müssen.
→ Synonymer Begriff für Gewährleistungsgarantie / Werkgarantie
Sicherheitsleistung, die ein Vermieter gemäss OR Art. 257e zur Absicherung künftiger Mietzinsen oder Schäden verlangen kann. Bei privaten Wohnräumen maximal drei Monatsmieten. Die Mietkaution kann als Versicherungslösung statt als Barkaution gestellt werden — Liquiditätsvorteil für den Mieter.
Versuch eines zahlungsunfähigen Unternehmens, den drohenden Konkurs abzuwenden, indem es mit seinen Gläubigern eine zeitlich befristete oder dauerhafte Schuldenregelung anstrebt. Nicht privilegierte Gläubiger verzichten dabei oft auf einen Teil ihrer Forderungen. Privilegierte Forderungen (Löhne, Sozialabgaben) müssen vollständig beglichen werden.
Bei bestehenden Garantieversicherungen ist das Bekanntwerden einer Nachlassstundung dem Versicherer sofort zu melden. Ob die Garantieversicherung weitergeführt werden kann, hängt vom Verlauf des Nachlassverfahrens ab.
Verwandter Begriff: Konkurs
Standardisierter Garantieschein mit vorgedruckter Garantiesumme und Einheitspreis, der dem Versicherungsnehmer im Voraus ausgehändigt wird und gegen das Depot verrechnet wird. Ermöglicht sofortige Ausstellung für kleinere Bauvorhaben ohne erneuten Kontakt zum Versicherer. Muss innerhalb eines Jahres verwendet werden.
Nicht verwendete Normgarantiescheine sind im Original zu retournieren; die nicht verbrauchte Prämie wird dem Depot gutgeschrieben.
Mängel, die während der zweijährigen Rügefrist nach Abnahme entdeckt und gerügt werden. Bei offenen Mängeln liegt die Beweislast beim Unternehmer — er muss nachweisen, dass es sich nicht um einen Mangel handelt. Gegenteil: verdeckte Mängel.
Vergleiche: Verdeckte Mängel, Rügefrist
Garantie, mit der sich ein Unternehmer verpflichtet, im Zuschlagsfall den Auftrag tatsächlich anzunehmen. Laufzeit: Von der Offertöffnung bis zur definitiven Auftragsvergabe. Im öffentlichen Beschaffungswesen der Schweiz heute kaum noch verbreitet — der Bieter ist gesetzlich an sein Angebot gebunden.
Synonym: Bietungsgarantie, Bid Bond
Der Betrieb eines Personalverleihs (in allen Formen) ist in der Schweiz bewilligungspflichtig. Für die Betriebsbewilligung ist pro Betriebsstätte eine Kaution zugunsten des kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit zu hinterlegen.
Der Versicherungsvertrag zwischen dem Unternehmer (Garantiesteller/Versicherungsnehmer) und dem Versicherer (Bürge) zugunsten des Auftraggebers (Garantieempfänger). Grundlage für die Police ist immer der vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Versicherungsantrag.
Die Produktgarantie betrifft die Mängelfreiheit von eingekauften Materialien oder Produkten selbst — und liegt in der Verantwortung des Herstellers bzw. Händlers. Sie ist von der Werkgarantie klar abzugrenzen: Die Werkgarantie deckt die mangelfreie Ausführung mit den bestellten Produkten, nicht deren Materialfehler.
Beispiel: Ein Bodenleger verlegt einen Teppich fachgerecht. Werkgarantie greift bei Ausführungsfehlern. Weist der Teppich einen Materialfehler auf, ist der Hersteller haftpflichtig — nicht der Bodenleger.
Das Rendement zeigt das Verhältnis von eingenommenen Prämien zu bezahlten Schäden — für einen einzelnen Vertrag oder für den gesamten Kunden. Die Rendementquote (Faktor) gibt an, wie viele Male das Prämienvolumen in die Schadenszahlungen passt. Ein Rendement > 1 bedeutet: mehr Prämien als Schäden.
Direkte Sicherheitsleistung des Unternehmers: Der Auftraggeber behält von jeder Abschlagszahlung einen Prozentsatz (5–10% des Leistungswertes) bis zu einem Maximalbetrag von CHF 2'000'000 ein. Rechtliche Grundlage: SIA 118 Art. 149ff. Der Rückbehalt wird nach der Abnahme und Einreichung der Schlussabrechnung ausbezahlt — sofern die Gewährleistungsgarantie vorliegt.
Wichtig: Rückbehalt und Erfüllungsgarantie sind Alternativen, keine Kumulierung. Wer eine Erfüllungsgarantie stellt, kann den Rückbehalt ablösen oder vermeiden — nicht beides wird verlangt.
Die Frist nach Abnahme, innerhalb derer der Auftraggeber Mängel geltend machen kann. Gemäss SIA 118 Art. 172 beträgt sie 2 Jahre ab Abnahme — sofern im Werkvertrag nichts anderes vereinbart ist. Sie muss mittels Solidarbürgschaft sichergestellt werden.
Beweislastverteilung während der Rügefrist: Der Unternehmer muss beweisen, dass es sich nicht um einen Mangel handelt. Nach Ablauf der Rügefrist kehrt sich die Beweislast um (verdeckte Mängel).
Verwandte Begriffe: Garantiefrist, Offene Mängel, Verdeckte Mängel
«Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» — das zentrale Regelwerk für Werkverträge in der Schweiz, herausgegeben vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA). Die SIA 118 ist in der Regel Vertragsbestandteil und regelt Rechte und Pflichten aller Beteiligten.
Für Garantien besonders relevant: Art. 149ff. (Rückbehalt), Art. 172 (Rügefrist 2 Jahre), Art. 179 (verdeckte Mängel), Art. 181 (Solidarbürgschaft und Garantiehöhe), Art. 182 (Bargarantie). Abweichungen müssen schriftlich im Werkvertrag vereinbart sein.
Die im Baugewerbe weitaus häufigste Bürgschaftsform. Der Bürge (Versicherer) kann in Anspruch genommen werden, sobald der Hauptschuldner (Unternehmer) mit seiner Leistung im Rückstand ist und erfolglos gemahnt wurde — ohne dass zuerst der Konkurs eintreten muss (OR Art. 496).
Aus Unternehmersicht günstiger als die abstrakte Garantie; aus Auftraggebersicht weniger schnell durchsetzbar. Die KBOB empfiehlt sie als Regelfall für Garantien im öffentlichen Beschaffungswesen.
Vergleiche: Garantie, Einfache Bürgschaft
Zahlenkombination, die aus den Fragen der einfachen Solvenzprüfung resultiert und im internen Versicherungsvertrag des Versicherers abgebildet wird. Dient der internen Risikobewertung und Tarifierung.
Siehe auch: Solvenzprüfung
Einfache Solvenzprüfung: Auswertung interner Daten sowie Einholung betreibungsamtlicher Auskünfte. Reicht für Standardfälle mit geringerem Garantievolumen.
Erweiterte Solvenzprüfung: Zusätzlich werden externe Finanzdaten geprüft: Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Revisorenberichte der letzten zwei Geschäftsjahre. Erforderlich für höhere Garantiesummen, Erfüllungsgarantien, abstrakte Garantien und Anzahlungsgarantien.
Vom Hauptunternehmer für einen bestimmten Teilauftrag beigezogene Drittfirma, die im Werkvertrag — nicht im Arbeitsvertrag — tätig ist. Der Hauptunternehmer haftet gegenüber dem Bauherrn für die Leistungen seiner Subunternehmer und muss von diesen entsprechende Garantien für ihre Teilleistungen einfordern.
Vergleiche: Unterakkordant
Der Totalunternehmer übernimmt sowohl die Planungs- und Projektarbeiten als auch die vollständige Ausführung des Bauwerks. Er ist einziger Vertragspartner des Bauherrn und haftet für Planfehler ebenso wie für Ausführungsfehler — ein umfassenderer Haftungsrahmen als beim Generalunternehmer.
Vergleiche: Generalunternehmung (GU)
Der Arbeitnehmer eines Bauunternehmers, der im Einzelarbeitsvertrag (OR Art. 319) tätig ist — im Unterschied zum Subunternehmer, der im Werkvertrag arbeitet. Auch wenn ein Unterakkordant auf Akkordlohnbasis (OR Art. 326f.) tätig ist, gilt er rechtlich nicht als Subunternehmer.
Vergleiche: Subunternehmer
Mängel, die erst nach Ablauf der zweijährigen Rügefrist und vor Eintritt der Verjährung (5 Jahre nach Abnahme gemäss SIA 118 Art. 180) entdeckt werden. Wichtiger Unterschied zu offenen Mängeln: Bei verdeckten Mängeln liegt die Beweislast beim Auftraggeber. Er muss den Mangel sofort nach Entdeckung rügen und nachweisen, dass es sich tatsächlich um einen Mangel handelt.
Vergleiche: Offene Mängel, Rügefrist
Versicherungsdeckung für Schäden, die einem Arbeitgeber entstehen, weil ein Arbeitnehmer eine in den AVB abschliessend aufgezählte, strafbare Handlung gemäss Schweizer Strafgesetzbuch begeht. Gedeckt sind Schäden, die während der Versicherungsdauer begangen und innert drei Jahren entdeckt wurden.
Die Leistungspflicht setzt voraus, dass eine strafrechtliche Verfolgung gegen den Täter eingeleitet werden kann.
Verwandter Begriff: Kollektivkaution
Sichert Mängelgewährleistungsansprüche des Auftraggebers nach der Abnahme. Abgedeckt ist die mangelfreie Ausführung mit den bestellten Materialien und Methoden. Nicht versichert: Produktfehler eingekaufter Materialien (Haftung beim Hersteller) und Planungsfehler von Architekten oder Ingenieuren.
Höhe gemäss SIA 118, Art. 181 Abs. 2: 10% der Abrechnungssumme bis CHF 300'000 / 5% über CHF 300'000 — mindestens CHF 30'000, höchstens CHF 2'000'000. Laufzeit: 2 Jahre ab Abnahme (Rügefrist).
Synonyme: Gewährleistungsgarantie, Mängelgewährleistungsgarantie
Vertrag zwischen Auftraggeber (Bauherr) und Auftragnehmer (Unternehmer) über die Erstellung eines Werkes. Neben Leistungsumfang und Preis werden hier auch Garantiebedingungen geregelt. Abweichungen von der SIA 118 — etwa zu Garantiehöhen, Laufzeiten oder Bürgschaftsformen — müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart sein.
Bürgschaft zugunsten der Oberzolldirektion, die es Import-/Exportunternehmen ermöglicht, Zollabgaben periodisch statt bei jeder einzelnen Transaktion zu begleichen. Beschleunigt die Zollabfertigung erheblich. Es gelten besondere Bürgschaftsformulare; massgebend ist die Haftung nach Zollgesetz.
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